Das österreichische Arzneimittelgesetz — rechtliche Grundlage
Das Bundesgesetz über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz — AMG), BGBl. Nr. 185/1983 in seiner geltenden Fassung, ist das zentrale Regelwerk für Arzneimittel in Österreich. Es setzt die europäische Richtlinie 2001/83/EG über Humanarzneimittel in nationales Recht um und ist damit Teil eines kohärenten EU-weiten Rahmens, den alle Mitgliedstaaten verbindlich einhalten müssen. Den Volltext des österreichischen AMG stellt das Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich bereit (ris.bka.gv.at).
Die doppelte Arzneimitteldefinition — Präsentations- und Funktionsarzneimittel
Das AMG kennt — in direkter Entsprechung zur EU-Richtlinie und zum deutschen AMG — zwei alternative Wege, auf denen eine Substanz als Arzneimittel eingestuft werden kann. Ein Stoff ist Arzneimittel, wenn er
- als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten dargestellt wird (Präsentationsarzneimittel), oder
- im oder am menschlichen Körper angewendet werden kann, um physiologische Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Mittel zu beeinflussen (Funktionsarzneimittel).
Es genügt, dass einer der beiden Tatbestände erfüllt ist. Für synthetische Peptide ohne EU-Zulassung ist die zweite Definition entscheidend: Ein Peptid, das in der wissenschaftlichen Literatur als Substanz mit Rezeptoraktivität, GLP-1-agonistischer Wirkung oder vergleichbaren pharmakologischen Eigenschaften beschrieben wird, fällt als Funktionsarzneimittel in den Regelungsbereich des AMG — unabhängig davon, wie der Anbieter es benennt oder verpackt.
BASG-Klassifikation: nicht zugelassene Peptide als illegale Arzneimittel
Das BASG klassifiziert Substanzen, die unter die österreichische AMG-Definition fallen, ohne dass ihnen eine nationale oder zentraleuropäische Zulassung erteilt wurde, als nicht zugelassene Arzneimittel. Das Inverkehrbringen nicht zugelassener Arzneimittel ist nach § 8 AMG grundsätzlich verboten; Verstöße können nach § 83 AMG strafrechtlich verfolgt werden. Der österreichische Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht zwischen dem Inverkehrbringen „zu Forschungszwecken" und anderen Zwecken: Die Strafbarkeit knüpft an die tatsächliche Handlung an, nicht an die deklarierte Absicht des Anbieters.
Das BASG führt keine einzelsubstanzspezifische öffentliche Verbotsliste synthetischer Peptide vergleichbar einer Anlage zum Betäubungsmittelgesetz. Die Klassifikation als Arzneimittel erfolgt vielmehr substanzindividuell anhand der pharmakologischen Eigenschaften, der Aufmachung und des Verwendungskontexts. Für konkrete behördliche Auskünfte zur Einordnung einer bestimmten Substanz ist das BASG die zuständige erste Anlaufstelle (basg.gv.at).
BASG und AGES — Zuständigkeiten im Überblick
Im österreichischen System teilen sich zwei Behörden die Aufsicht über Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, die jedoch klar abgegrenzte Aufgaben haben.
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) ist die zuständige Regulierungsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte in Österreich. Zu seinen Kernaufgaben zählen die nationale Arzneimittelzulassung (für Verfahren außerhalb der zentralen EMA-Zulassung), die Marktüberwachung, die Koordination von Rückrufen sowie die Kontrolle von Importen und des Inverkehrbringens. Behördliche Informationen, zugelassene Arzneimittel und aktuelle Warnungen sind unter basg.gv.at zugänglich.
Die AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) unterstützt das BASG im Bereich der analytischen Laborprüfungen und der wissenschaftlichen Begutachtung. Die operative Aufsichts- und Vollzugskompetenz für Arzneimittel liegt beim BASG; die AGES liefert die wissenschaftliche Grundlage für Behördenentscheidungen. Informationen zu Arzneimittelthemen der AGES finden sich unter ages.at/themen/arzneimittel.
Im Bereich EU-zentral zugelassener Arzneimittel — darunter die zugelassenen GLP-1-Agonisten wie Semaglutid und Tirzepatid — ist die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) in Amsterdam die Zulassungsbehörde. Die entsprechenden wissenschaftlichen Bewertungen (EPAR) sind öffentlich zugänglich unter ema.europa.eu.
Importrisiken: Peptide aus dem Ausland bestellen
EU-Binnenmarkt-Versand — kein Freifahrschein für nicht zugelassene Arzneimittel
Ein weit verbreitetes Missverständnis betrifft die Reichweite des EU-Binnenmarkts. Da Österreich Mitglied der Europäischen Union ist, gilt grundsätzlich der freie Warenverkehr nach Art. 34–36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser Grundsatz erlaubt es jedoch nicht, beliebige Waren ohne nationale Kontrolle zu importieren: Art. 36 AEUV gestattet den Mitgliedstaaten ausdrücklich Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen. Arzneimittel sind in diesem Schutzbereich erfasst, was die EU-Arzneimittelrichtlinien — insbesondere die Richtlinie 2001/83/EG — bestätigen.
In der Praxis bedeutet das: Ein synthetisches Peptid, das in Deutschland als nicht zugelassenes Arzneimittel gilt, bleibt bei der Einfuhr nach Österreich ein nicht zugelassenes Arzneimittel nach österreichischem AMG. Das EU-Recht harmonisiert den Zulassungsrahmen durch gemeinsame Richtlinien und das zentralisierte EMA-Verfahren — es hebt die nationale Zulassungspflicht jedoch nicht auf. Ein in der EU nicht zugelassenes Peptid ist in allen EU-Mitgliedstaaten nicht zugelassen, unabhängig davon, aus welchem Mitgliedstaat die Sendung stammt.
Österreichische Zollbehörden und das BASG sind befugt, Sendungen mit nicht zugelassenen Arzneimitteln zurückzuhalten oder zu beschlagnahmen — auch wenn diese aus einem anderen EU-Land versandt wurden. Die Einstufung als Arzneimittel entscheidet dabei über den rechtlichen Status der Sendung; die Deklaration als „Forschungschemikalie" oder „Laborstandard" durch den Absender ändert daran nichts.
Importe aus Drittstaaten (USA, asiatische Produktionsländer)
Bei Importen aus Drittstaaten — insbesondere aus den USA oder aus asiatischen Produktionsländern — kommen zusätzliche Einfuhrvorschriften hinzu. Das österreichische AMG sowie die unmittelbar geltenden EU-Zollvorschriften schließen den Import nicht zugelassener Arzneimittel ohne entsprechende behördliche Genehmigung grundsätzlich aus. Pakete mit verdächtigen Substanzen können vom österreichischen Zoll geprüft, zurückgehalten oder beschlagnahmt werden.
Anbieter aus Drittstaaten deklarieren ihre Produkte häufig als „Forschungschemikalien", „Laborstandards" oder „peptide research compounds", um eine Klassifikation als Arzneimittel zu umgehen. Dieser deklaratorische Ansatz ändert jedoch nichts am rechtlichen Status der Substanz: Wenn eine Verbindung die Arzneimitteldefinition des AMG erfüllt, ist sie nach österreichischem Recht ein nicht zugelassenes Arzneimittel — unabhängig davon, welchen Begriff der Absender auf die Außenverpackung gedruckt hat. Die strafrechtliche Verantwortung liegt beim Importeur, nicht beim ausländischen Absender.
Österreich und Deutschland: Gemeinsamkeiten und konkrete Unterschiede
Österreich und Deutschland teilen einen gemeinsamen regulatorischen Grundrahmen, der auf EU-Recht basiert. Im Detail unterscheiden sich die nationalen Regelungen jedoch in Behördenstruktur, Strafrahmen und Verwaltungspraxis. Die folgende Tabelle gibt einen strukturierten Bildungsüberblick.
| Aspekt | Österreich | Deutschland |
|---|---|---|
| Primärgesetz | AMG (BGBl. Nr. 185/1983, geltende Fassung) — RIS | AMG (BGBl. I S. 3394/2005, geltende Fassung) — gesetze-im-internet.de |
| Arzneimitteldefinition | Doppelte Definition: Präsentations- + Funktionsarzneimittel (EU-Richtlinie 2001/83/EG umgesetzt) | Identisch strukturiert: § 2 Abs. 1 AMG DE; gleiche EU-Grundlage |
| Zuständige Behörde | BASG (Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen) — basg.gv.at | BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) — bfarm.de |
| Anti-Doping | ADBG (Anti-Doping-Bundesgesetz) — WADA-Code einbezogen | AntiDopG (Anti-Doping-Gesetz 2015) — WADA-Verbotsliste dynamisch einbezogen; Besitz-Strafbarkeit explizit normiert |
| Anti-Doping-Behörde | NADA Austria — nada.at | NADA Deutschland — nada.de |
| EU-Zulassung | EMA (gemeinsam für alle EU-Mitgliedstaaten, zentralisiertes Verfahren) — ema.europa.eu | |
| Zollkontrolle | Österreichische Zollbehörden; BASG-Vollzug | Bundeszollverwaltung; BfArM-Vollzug; explizit geregelt in §§ 55 ff. AMG DE |
Was sich im Alltag unterscheidet
Ein praktisch relevanter Unterschied betrifft den Anti-Doping-Bereich. Das deutsche AntiDopG von 2015 war zum Zeitpunkt seiner Einführung in Europa eines der schärfsten Gesetze seiner Art: Es kriminalisiert ausdrücklich den Besitz bestimmter Substanzen zum Zweck der sportlichen Leistungssteigerung — nicht nur das Inverkehrbringen. Das österreichische ADBG verfolgt vergleichbare Ziele, ist aber anders strukturiert und weist abweichende Strafrahmen auf. Für Personen, die in beiden Ländern tätig sind oder Substanzen grenzüberschreitend besitzen, bedeutet das: Jede nationale Rechtsordnung muss separat analysiert werden. Eine Einordnung, die für Deutschland gilt, lässt sich nicht automatisch auf Österreich übertragen.
Beide Länder sind zudem durch die EMA-Zulassung verbunden: Substanzen, die im zentralisierten europäischen Verfahren zugelassen wurden — etwa die verschreibungspflichtigen GLP-1-Agonisten Semaglutid (Ozempic, Wegovy) und Tirzepatid (Mounjaro) — sind in Österreich wie in Deutschland nur auf ärztliche Verschreibung über die Apotheke legal erhältlich. Ihr Erwerb ohne gültiges Rezept ist in beiden Ländern nicht zulässig.
Das österreichische Anti-Doping-Bundesgesetz (ADBG)
Das Anti-Doping-Bundesgesetz (ADBG), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021, bildet den österreichischen Rechtsrahmen für den Anti-Doping-Bereich. Es integriert den WADA-Code und die jeweils aktuelle WADA-Verbotsliste als Referenzrahmen. Das ADBG richtet sich primär an Sportlerinnen und Sportler sowie an Personen, die in sportbezogenen Zusammenhängen handeln, erfasst aber auch breitere Konstellationen.
Für Peptide relevant ist die WADA-Verbotsliste Kategorie S2 (Peptid-Hormone, Wachstumsfaktoren, verwandte Substanzen und Mimetika). Darunter fallen unter anderem:
- Wachstumshormon-Releasing-Peptide (GHRPs): GHRP-2, GHRP-6, Ipamorelin, Hexarelin, Pralmorelin
- GHRH-Analoga: CJC-1295, Sermorelin, Tesamorelin
- IGF-1 und seine Analoga: IGF-1 LR3, Mechano-Wachstumsfaktor (MGF)
- Peptide, die die Wachstumshormonsekretion modulieren (umfassende Kategoriendefinition der WADA)
Das ADBG ergänzt den AMG-Rahmen: Selbst wenn eine Substanz im Einzelfall nicht direkt unter das AMG fallen sollte, kann sie über das ADBG und die WADA-Verbotsliste im Sportkontext untersagt sein. Die aktuelle WADA-Verbotsliste ist unter wada-ama.org zugänglich; die österreichische NADA Austria veröffentlicht ergänzende Informationen unter nada.at.
Warum das Label „nur zu Forschungszwecken" in Österreich keine Schutzwirkung hat
Der Hinweis „nur zu Forschungszwecken" oder „not for human use" findet sich auf Produktseiten zahlreicher Anbieter synthetischer Peptide. Er ist zum faktischen Standard eines bestimmten Marktsegments geworden und wird von Käufern häufig als eine Art rechtlicher Schutzmechanismus missverstanden.
Nach österreichischem AMG ist diese Interpretation unzutreffend. Die Eigenschaft einer Substanz als Arzneimittel ergibt sich aus ihrer pharmakologischen Funktion — nicht aus dem vom Anbieter gewählten Label. Maßgeblich ist, ob die Substanz objektiv in der Lage ist, physiologische Funktionen durch pharmakologische Mittel zu beeinflussen. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, ist die Substanz ein Arzneimittel nach österreichischem AMG, unabhängig davon, ob auf der Verpackung „Forschungschemikalie", „Laborstandard" oder „research compound" steht.
Der Forschungszweck-Hinweis erfüllt primär eine zivilrechtliche Funktion für den Anbieter: Er soll einen Haftungsausschluss gegenüber dem Käufer begründen. Für den Käufer entfaltet er hingegen keine Schutzwirkung gegenüber dem Strafrecht. Österreichische Zollbehörden und das BASG bewerten importierte Substanzen anhand ihrer objektiven Eigenschaften, nicht anhand der Deklaration des Absenders.
Regulatorischer Status — explizit (D25)
Nicht zugelassene Peptide mit pharmakologischer Wirkung gelten in Österreich nach dem AMG als nicht zugelassene Arzneimittel. Ihr Inverkehrbringen ist nach § 8 AMG verboten. Zugelassene GLP-1-Agonisten (Semaglutid, Tirzepatid) sind nach EMA-Zulassung in Österreich verschreibungspflichtige Arzneimittel und nur auf ärztliches Rezept legal erhältlich. Für substanzspezifische Einordnungen ist das BASG (basg.gv.at) die zuständige Behörde. Dieser Artikel ist kein Rechtsgutachten und kein Behördenentscheid.
Bildungshinweis — kein Rechtsrat: Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Bildungsüberblick zur österreichischen Rechtslage für Peptide. Er stellt weder eine Rechtsberatung noch eine behördliche Auskunft dar. Die Einordnung einer konkreten Substanz hängt von ihrer genauen chemischen Struktur, Aufmachung und dem Verwendungskontext ab und kann im Einzelfall von der hier beschriebenen allgemeinen Lage abweichen. Für verbindliche Auskünfte: BASG (basg.gv.at) oder ein auf Arzneimittelrecht spezialisierter Rechtsanwalt in Österreich. Österreichpeptide ist eine unabhängige Informationsseite ohne Verbindung zum BASG, zur AGES oder anderen Behörden.
Häufig gestellte Fragen
Sind nicht zugelassene Peptide in Österreich illegal?
Ja. Nicht zugelassene Substanzen, die unter die Arzneimitteldefinition des österreichischen AMG fallen, gelten als nicht zugelassene Arzneimittel. Das Inverkehrbringen solcher Substanzen ist nach § 8 AMG verboten und kann nach § 83 AMG strafrechtlich verfolgt werden. Das BASG ist die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Einstufung erfolgt anhand der pharmakologischen Eigenschaften der Substanz — nicht anhand der Bezeichnung auf dem Etikett.
Was unterscheidet das österreichische AMG vom deutschen AMG bei Peptiden?
Beide Gesetze basieren auf der EU-Richtlinie 2001/83/EG und verwenden dieselbe doppelte Arzneimitteldefinition. Die zuständigen Behörden sind unterschiedlich: In Österreich ist das BASG zuständig, in Deutschland das BfArM. Im Anti-Doping-Bereich gilt in Österreich das ADBG, in Deutschland das AntiDopG — mit jeweils abweichenden Strafrahmen und Verwaltungspraktiken. Beide Länder sind jedoch durch die gemeinsame EMA-Zulassung verbunden, sodass EU-weit nicht zugelassene Peptide in beiden Staaten gleichermaßen nicht zugelassen sind.
Kann ich Peptide aus einem anderen EU-Land legal nach Österreich einführen?
Nein, nicht ohne weiteres. Der EU-Binnenmarkt erlaubt grundsätzlich den freien Warenverkehr, enthält aber in Art. 36 AEUV einen ausdrücklichen Vorbehalt zum Schutz der Gesundheit. Ein in der EU nicht zugelassenes Peptid ist in allen Mitgliedstaaten nicht zugelassen — unabhängig davon, aus welchem EU-Land die Sendung stammt. Österreichische Zollbehörden und das BASG können solche Sendungen überprüfen und zurückhalten.